Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzGBW)
Seit 1. Juli 2015 gilt das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen.
Der Antrag auf Bildungszeit wird vom Beschäftigten direkt beim Arbeitgeber – spätestens 9 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme - gestellt. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Volkshochschulen sind anerkannte Bildungseinrichtungen und berechtigt, Bildungsmaßnahmen nach dem Bildungszeitgesetz durchzuführen.
Ausführliche Informationen zum Bildungszeitgesetz finden Sie unter www.bildungszeitgesetz.de
